Das BZSt hat einige fachliche Auslegungshinweise Country-by-Country Reporting nach § 138 AO mitgeteilt.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert