Ein „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen desselben Orts i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung „typischerweise fahrtägliches“ Aufsuchen genügt aber nicht.
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