Ein in Deutschland ansässiger Prokurist einer Schweizer AG, der für die AG gemäß Arbeitsvertrag „3 Arbeitstage pro Monat“ arbeiten muss und die Grenze zur Schweiz zur Ausübung seiner Arbeit für die AG monatlich an 1 bis 2 Tagen und damit zumindest an einem Drittel der vereinbarten Arbeitstage überquert hat, ist ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz.

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