Die Finanzverwaltung hatte infolge eines EuGH-Urteils den UStAE zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung angepasst. Das BMF erklärt nun insbesondere, für welche Leistungen des Hauptfrachtführers die Steuerbefreiung infrage kommt.

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