Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Hierbei  besteht keine Möglichkeit zwischen mehreren ererbten Immobilien, die vom Erblasser nacheinander zeitweise selbst genutzt und aufgrund zwingender Gründe jeweils wieder verlassen worden waren, auszuwählen.

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