Der EuGH hat in einem am 14.10.2021 veröffentlichten Urteil (C-45/20, C-46/20) die in Deutschland geltenden Fristen für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht grundsätzlich verworfen. Dies war nach der Entscheidung „Gmina Ryjewo“ und insbesondere nach den Schlussanträgen des Generalanwalts anders erwartet worden.

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