Der Einbau von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen „in“ ein Gebäude und damit „in“ ein Bauwerk ist in den Streitjahren 2008 bis 2010 weder eine Werklieferung noch eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. So entschied das FG Baden-Württemberg.

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