Der Schwimmunterricht in einer Schwimmschule ist nach einem neuen EuGH-Urteil keine von der Umsatzsteuer befreite Schulungsleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Das Gericht ist bei seiner eher engen Auslegung der Befreiungsnorm geblieben.

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