Die Option zur Umsatzsteuer kann bei Vermietung selbst dann ausgeübt werden, wenn beabsichtigt wird, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt teilweise zur Ausführung steuerfreier Umsätze zu verwenden. Dies gilt nach einer Entscheidung des FG Münster zumindest in solchen Fällen, in denen das Grundstück tatsächlich noch zur Ausübung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird.

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