Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).

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