Von einer Versteuerung sind Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

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