Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG, d. h. für den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, bedarf es einer sich originär aus dem DBA ergebenden Freistellung. Sieht ein DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer, entschied das Sächsische FG.

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