Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils in Form eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das FG Münster entschied im Falle der Überlassung eines Mandentenstamms.

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