Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit kann trotz des teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein.

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