Zu den Sonderausgaben für Kinderbetreuung zählen auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Fahrtkostenersatz ist nach einem Urteil des FG München nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.

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