Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2020, in dem erläutert wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung – entgegen der BFH-Rechtsprechung – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, soll für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr angewendet werden.
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