Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2020, in dem erläutert wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung – entgegen der BFH-Rechtsprechung – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, soll für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr angewendet werden.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert