Bis 2017 waren bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Seit 2018 ist dagegen eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert