Die Beitragserstattungen an einen Versicherten nach § 210 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) sind als Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerbar und nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Sie sind nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen zu verrechnen.
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