Übersteigen bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 3a EStG die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen, ist der Erstattungsüberhang zunächst mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.

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