Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde den Ländern im Wege des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019 für die Grundsteuer die Möglichkeit eingeräumt, abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel). Von dieser Option haben 7 Länder Gebrauch gemacht.

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