Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einer Frau sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die künstliche Befruchtung zur Überwindung einer krankheitsbedingten Empfängnisunfähigkeit medizinisch erforderlich ist. Dies gilt auch bei einer krankheitsbedingten Sterilität des Mannes.

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