Das FG München entschied, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn ein Arbeitnehmer sein Handy für einen symbolischen Preis an seinen Arbeitgeber veräußert, letzterer das Gerät dem Arbeitnehmer dann zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt und fortan die kompletten laufenden Handykosten übernimmt.

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