Gehaltszuführungen für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf ein sogenanntes Zeitwertkonto sind dann keine vGA, wenn das Wertguthaben nur für eine Vorruhestandsphase verwendet wird und der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft ausscheidet. So entschied das Hessische FG.

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