Der BFH hatte zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Aus diesem Grund hat die Finanzvwerwaltung ihr BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei BgA als Schuldner der Kapitalerträge angepasst.
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