Das Niedersächsische FG hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG für nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

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