Nachdem der BFH in einer Reihe von jüngeren Urteilen zu Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung Stellung genommen hat, werden die gleichlautenden Ländererlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG geändert.

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