BFH Kommentierung: Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb
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„Angesetzter“ Wert i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.
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