BFH Kommentierung: Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb
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„Angesetzter“ Wert i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.
Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn von mitteilungspflichtigen Stellen, z. B. Rentenversicherungsträger, Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Weiterlesen…
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