BFH Kommentierung: Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb
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„Angesetzter“ Wert i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.
Das FG Düsseldorf befasste sich mit der Frage, ob die auf 10 Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar ist. Mehr zum Thema ‚Grunderwerbsteuer’…Mehr Weiterlesen…
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