Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet prinzipiell aus, wenn Gegenstände mitvermietet werden, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Ist die Überlassung einer Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand sowie die Überlassung einer Werbeanlage für die erweiterte Kürzung schädlich?

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