Praxis-Tipp: Abtretung der Steuererstattung an Steuerberater und andere Personen
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Steuererstattungsansprüche können nach § 46 Abs. 1 AO abgetreten werden. Es gibt jedoch zusätzliche gesetzliche Anforderungen, durch die der Steuerpflichtige geschützt und der Verwaltungsablauf vereinfacht wird.
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