Die Abgabe der ESt-Erklärung bei einem unzuständigen Finanzamt kann für die Beendigung der Anlaufhemmung genügen, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm die zuständige Behörde bekannt ist.

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