Erhält ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung einer Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unterliegt diese der Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. So entschied das FG Rheinland-Pfalz.

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