Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen betrifft auch Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten. Die Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen setzt weder eine Rechnung noch eine Zahlung über ein Kreditinstitut voraus.
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