Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 sind die Fahrten eines Gewerbetreibenden zwischen Wohnung und einer Betriebsstätte jedenfalls dann nicht nach Reisekostengrundsätzen, sondern mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, wenn die Betriebsstäte den Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitstätte i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG n.F. entspricht („erste Betriebsstätte“).  

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert