Das BVerfG hat am 8.7.2021 entschieden, dass § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.

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