Bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) sich nach der Bemessung einer Zeitgebühr ausrichtet.

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