FG Baden-Württemberg: Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO muss nachgewiesen werden
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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründende Verletzung nachweisen muss.
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