Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 FGO nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung.

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