Das FG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass § 52d FGO bereits seit dem 1.1.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert