Bei einer Mitteilung des Finanzamts nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann sich die Frage stellen, ob es sich um einen mit einem Einspruch anfechtbarem Verwaltungsakt handelt.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert