Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

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