Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG. Nach § 16 Abs. 3b EStG liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein Fall der Betriebsunterbrechung oder der Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt.

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