Stellt ein Wanderarbeitnehmer seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass im Heimatland des Kindes kein fristwahrender Antrag gestellt wurde.

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