Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist grundsätzlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar. Aufgrund von Äußerungen des BFH, war nicht mehr klar, ob auch die Fälligkeit innerhalb dieses Zeitraums liegen muss. Diese Frage wurde nun beantwortet.

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