Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse v. 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), n.v. und v. 23.5.2022, V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022 S. 1030).

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