Das FG Berlin-Brandenburg urteilte, dass automatisierte Fertigungsstraßen von Automobilherstellern keine „Bauwerke“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sind, sodass Baumaßnahmen an diesen Straßen keinen Bauabzugsteuereinbehalt auslösen.
Kategorien: Allgemein
0 Kommentare