Ein „Verlust“, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 7.12.2010, IX R 40/09, BStBl II 2011, S. 427).

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