BFH Kommentierung: Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei Tätigkeit innerhalb einer ortsfesten Einrichtung
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Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszuüben hat.
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