Bei der Entgeltabrechnung behält der Arbeitgeber vom Entgelt der Arbeitnehmenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ein. Diese entrichtet er dann an das zuständige Finanzamt und die zuständige Krankenkasse. Bei einer nachträglichen Korrektur sind für beide Bereiche unterschiedliche Regelungen zu beachten.

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