Die gleich lautenden Erlasse v. 28.10.2016 zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr.1 Buchstabe a, d, e und f GewStG wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

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